Allgemeine Geschäftsbedingungen
1. Allgemeines
Die Fa. AZV-Altmark Zeitarbeit Vogel Limited & Co. KG, - im folgenden Fa. AZV genannt - stellt
als Dienstleistung auf der Grundlage des Arbeitnehmerüberlassungsgesetzes (AÜG) vorübergehend
Mitarbeiter zur Verfügung. Alle Mitarbeiter der Fa. AZV sind in vollem Umfang entsprechend den
gesetzlichen Bestimmungen sowohl arbeits- als auch sozialrechtlich abgesichert.
Zwischen dem Kunden und Mitarbeitern der Fa. AZV wird in keinem Fall ein Vertragsverhältnis begründet.
2. Tätigkeit der Mitarbeiter im Entleihbetrieb
Alle wesentlichen Merkmale der Tätigkeit, insbesondere die Dauer der täglichen Arbeitsleistung und
die Ausgestaltung der Tätigkeit, sind ausschließlich mit der Fa. AZV zu vereinbaren. Soweit es die
organisatorischen oder sonstigen Notwendigkeiten der Fa. AZV erfordern, kann die Fa. AZV auch
während der Vertragsdauer die weitere Erledigung der Arbeitsleistung einem anderen Mitarbeiter
anvertrauen. Der von der Fa. AZV entsandte Mitarbeiter hat die ihm übertragenen Arbeiten unter
Beachtung aller gültigen Rechtsvorschriften auszuführen.
3. Eignung, Qualifikation und Einsatz des Mitarbeiters / Haftung des Entleihers
Der entsandte Mitarbeiter ist von der Fa. AZV auf seine berufliche Eignung geprüft und einer bestimmten
Berufs- bzw. Qualifikationsgruppe zugeordnet worden. Er wird dem Kunden lediglich zur Ausführung der in
Auftrag gegebenen Tätigkeit zur Verfügung gestellt und darf daher nur diejenigen Geräte, Maschinen,
Werkzeuge usw. verwenden und bedienen, die zur Ausführung dieser Tätigkeit erforderlich sind.
Die Fa. AZV steht dafür ein, dass die entsandten Mitarbeiter für den vom Kunden beschriebenen
Einsatz die generelle Eignung besitzen.
Eine weitere Haftung besteht nicht.
Die Mitarbeiter der Fa. AZV sind vertraglich zur Geheimhaltung aller Geschäftsangelegenheiten des Kunden
im Rahmen ihres Anstellungsvertrages verpflichtet worden. Die Fa. AZV haftet nicht für diesbezügliches
vertragswidriges Verhalten eines Mitarbeiters.
Im Hinblick darauf, dass der entsandte Mitarbeiter seine Tätigkeit unter
der Leitung und Aufsicht des Kunden ausübt, haftet die Fa. AZV nicht für Schäden, die der Mitarbeiter in
Ausübung seiner Tätigkeit eventuell verursacht. Dies gilt auch für den Fall, dass der Mitarbeiter dabei
vorsätzlich handelt. Der Kunde stellt die Fa. AZV von allen etwaigen Ansprüchen frei, die dritte
Personen im Zusammenhang mit der Ausführung und Verrichtung der dem entsandten Mitarbeiter
übertragenen Tätigkeit erheben sollten.
Wird der entsandte Mitarbeiter mit der Beförderung, dem Umgang oder dem Inkasso von Geld oder anderen
Zahlungsmitteln betraut, ist jede Haftung von der Fa. AZV ausgeschlossen.
4. Zuschläge zum Stundenverrechnungssatz / Nachweisführung / Abrechnung
Wenn nichts anderes vereinbart wird, gelten zu den vereinbarten Stundenverrechnungssätzen
folgende Zuschläge:
| über 8 Stunden pro Tag (außer Sonn- u. Feiertag): | 25% |
| über 40 Wochenstunden (außer Sonn- u. Feiertag): | 25% |
| Sonntagsarbeit (0.00 Uhr So. bis 24.00 Uhr So.): | 50% |
| Feiertagsarbeit (Arbeitsort entsch.): | 100% |
| Nachtarbeit (22 Uhr bis 6 Uhr): | 25% |
| Sonderfälle (Schmutz-, Schicht-, Gefahrenzulage usw.): nach Abstimmung |
Die Preise gelten zuzüglich der jeweiligen gesetzlichen MwSt., eine angemessene Erhöhung
der Tarife bleibt vorbehalten.
Beim Zusammentreffen von Zuschlägen für Überstunden, Nacht-, Sonn- und Feiertagsarbeit wird
jeweils nur der höhere Zuschlag berechnet. Bei auswärtigen Einsätzen kann mit dem Kunden eine
angemessene Auslösung vereinbart werden.
Die Vergütung erfolgt ausschließlich durch den Kunden unmittelbar an die Fa. AZV und richtet sich
nach den tatsächlich geleisteten Arbeitsstunden. Der Mitarbeiter ist nicht berechtigt,
Vorschüsse oder irgendwelche Zahlungen vom Kunden entgegenzunehmen.
Die Abrechnung erfolgt wöchentlich; Rechnungen sind nach Erhalt netto Kasse zu begleichen.
Der Kunde verpflichtet sich, die vom Mitarbeiter vorgelegten Arbeitsstundennachweise abzustempeln,
zu unterschreiben und dem Mitarbeiter wieder auszuhändigen.
Eine Kopie der Nachweise verbleibt beim Kunden für die Rechnungskontrolle.
Tage, an denen die Mitarbeiter nicht gearbeitet haben, sind zu entwerten.
5. Gewährleistung / Ersatzgestellung / Vertragskündigung
Falls dem Kunden die Leistung eines von der Fa. AZV entsandten Mitarbeiters nicht ausreichend
erscheint und er die Fa. AZV innerhalb des ersten Einsatztages davon verständigt, wird die Fa. AZV im
Rahmen des Zumutbaren eine Ersatzkraft zur Verfügung stellen.
Unbeschadet dieser Vereinbarung kann der Kunde den Vertrag mit einer
Frist von 3 Tagen kündigen.
Eine Kündigung seitens des Kunden ist nur dann wirksam, wenn sie gegenüber der Fa. AZV ausgesprochen wird.
Bei Nichteinhaltung der Kündigungsfrist ist die Fa. AZV berechtigt, dem Kunden den Betrag anzurechnen,
der sich beim Weiterlaufen des Auftrages unter Beachtung der oben genannten
Kündigungsfristen ergeben hätte.
Bei außergewöhnlichen Umständen kann die Fa. AZV entweder die Überlassung von Mitarbeitern verschieben
oder vom Auftrag ganz oder teilweise zurücktreten. Hierzu gehört jeder Umstand, der die Aufnahme der
Arbeit dauernd oder zeitweise erschwert oder unmöglich macht. Dies gilt auch für den Fall, dass der
Mitarbeiter seine Arbeit nicht aufnehmen kann, weil der Betriebsrat des Kunden der Einstellung des
Mitarbeiters widersprochen hat. Eine Schadenersatzleistung ist in den aufgeführten Fällen ausgeschlossen.
Wird der Betrieb des Kunden legal bestreikt, ist die Fa. AZV zum Einsatz von Personal nicht verpflichtet.
6. Arbeitsschutz / Versicherung / Meldepflicht
Die Mitarbeiter der Fa. AZV sind bei der
Verwaltungs-Berufsgenossenschaft versichert.
Im Falle eines Arbeitsunfalls hat der Kunde die Fa. AZV
unverzüglich zu benachrichtigen.
Der Kunde wird auf seine Pflicht zur Unfallmeldung gegenüber seinem Versicherungsträger
gemäß § 1553 Abs. 4 RVO hingewiesen.
Der Kunde trägt die sich aus dem Arbeitsschutzrecht ergehenden Pflichten.
Es wird vereinbart, dass die Fa. AZV oder deren Beauftragte freien Zugang zu den
Arbeitsplätzen/-bereichen erhalten, in denen Mitarbeiter der Fa. AZV eingesetzt sind.
Die im Arbeitnehmerüberlassungsvertrag (AÜ-Vertrag) eingebundene Arbeitsschutzvereinbarung
ist integrierter Bestandteil des Vertrages.
7. Schriftform / Nebenabreden / Datenschutz / Vertragsbeginn / Sonstiges
Gemäß § 12 AÜG ist für jede, die Arbeitnehmerüberlassung betreffende Vereinbarung, die Schriftform
erforderlich. Dies gilt auch für Nebenabreden, die im Zusammenhang mit der Arbeitnehmerüberlassung
bestehen. Einseitig unterzeichnete Bestätigungsschreiben sind nicht rechtswirksam. Alle Angebote sind
freibleibend. Mit der Unterzeichnung des von der Fa. AZV übersandten AÜ-Vertrages gelten die Bedingungen
der Fa. AZV als angenommen, auch wenn vom Kunden anderslautende Bedingungen geltend gemacht werden.
Die rechtliche Wirksamkeit dieses Vertrages beginnt
spätestens mit der Arbeitsaufnahme des Personals der Fa. AZV beim Entleiher, auch wenn sie
nicht ausdrücklich vom ihm bestätigt wurde. Die Fa. AZV weist darauf hin, dass alle notwendigen Daten
EDV-mäßig erfasst und im Rahmen des Vertrages gespeichert, verarbeitet und weitergegeben werden.
Sollte eine Bestimmung dieser Allgemeinen Geschäftsbedingungen ganz oder teilweise nichtig sein, so
berührt dies nicht die Wirksamkeit der übrigen Bestimmungen. Die unwirksame Bestimmung ist vielmehr so
auszulegen, daß sie dem Sinne der vorstehenden Vereinbarungen weitestgehend gerecht wird.
Gerichtsstand ist Gardelegen. Die Gerichtsstandsvereinbarung gilt in dieser Form nur, wenn der Kunde zu
dem nach § 38 ZPO nicht geschützten Personenkreis gehört.


